Gemeinde Senden

Seitenbereiche

Volltextsuche

Seiteninhalt

Wasser- und Bodenverbandsgebühr

Die Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Senden wird durch Wasser- und Bodenverbände wahrgenommen. Diese sind insbesondere für die Unterhaltung von Bächen, Flüssen bzw. Gräben zuständig. Konkret bedeutet das zum Beispiel: Erhaltung und Pflege des Gewässerbettes und der Ufer, Rückschnitt, Reinigung und Räumung.  

Die den Verbänden entstehenden Kosten werden jährlich auf die im Verbandsgebiet liegenden Kommunen umgelegt. Die Kommunen erheben zum Ausgleich von den Grundstückseigentümern Wasser- und Bodenverbandsgebühren.

Informationen nach Stichworten:

1. Höhe der Wasser- und Bodenverbandsgebühr
Die jährliche Gebühr für ein Wohnbaugrundstück (gesamtes Grundstück) liegt in der Regel zwischen 2 und 10 Euro im Jahr.

2. Satzung zur Erhebung der Wasser- und Bodenverbandsgebühr
Die aktuelle Satzung mit den Regelungen und Gebührensätzen hat die Ordnungsnummer 66.1 und kann hier eingesehen werden. 

3. Unterschied zwischen Niederschlagswasser- und Wasserverbandsgebühr
Deutlich abzugrenzen von der Gebühr für die Gewässerunterhaltung ist die Niederschlagswassergebühr. Vom Landeswassergesetz wird vorgegeben, dass für den Unterhaltungsaufwand der Gewässer (Bäche, Flüsse, Gräben) und des Kanals (Niederschlagswasserkanalisation) zwei verschiedene Gebühren mit verschiedenen Anknüpfungspunkten erhoben werden.

Beide Gebühren dienen unterschiedlichen Zwecken:

3.1. Die Niederschlagswassergebühr dient der Wartung und Unterhaltung des öffentlichen Regenwasserkanalnetzes. Niederschlagswasser gilt wie Schmutzwasser als Abwasser im Sinne des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW). Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde Senden umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Gemeindegebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den zuständigen Wasserverband.

3.2. Die Gewässerunterhaltungsgebühr dagegen deckt den Aufwand für die Unterhaltung der Fließgewässer ab. In Senden gibt es eine Vielzahl von Gewässern (Bäche, Flüsse, Gräben). Diese Gewässer sorgen dafür, dass der auf dem Gemeindegebiet niedergehende Regen, möglichst ohne Schäden anzurichten, abfließen kann. Sie werden durch die fünf Wasser- und Bodenverbände regelmäßig gepflegt. Von diesen Arbeiten profitieren alle Grundstücke – solche, die direkt an den Ufern anliegen und solche, die seitlich zu den Gewässern liegen.

4. Flächentypen
Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr wird zwischen zwei unterschiedlichen Flächentypen unterschieden (befestigte und übrige Flächen). Diese Unterscheidung ist gesetzlich durch § 64 Absatz 1 LWG NRW zwingend vorgegeben.

4.1. Befestigte Flächen
Als befestigt gelten alle Flächen, auf denen bauliche Anlagen jedweder Art oder sonstige von der natürlichen Beschaffenheit des Bodens vorgenommene Versiegelungen vorliegen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Flächen:

  • Dachflächen von Gebäuden oder Vorbauten (einschließlich Balkons, Dachterrassen etc.)
  • Asphaltierte, geteerte, gekieste oder gepflasterte Wege, Zufahrten und Straßen
  • Beton (Öko)-Pflaster- oder Plattenflächen wie beispielsweise Terrassen

4.2. Unbefestigte also übrigen Flächen
Übrige (= unbefestigte) Flächen sind alle „natürlichen, nicht baulich veränderte“ Flächen, die eine natürliche Bodenbeschaffenheit aufweisen. Typischerweise handelt es sich hierbei um Grün-, Garten-, Wald- oder Feldflächen.

5. Berechnung der Gebühr
Bei der Gewässerunterhaltungsgebühr wird der von den Wasser- und Bodenverbänden der Gemeinde Senden in Rechnung gestellter Beitrag für die Gewässerunterhaltung sowie die Verwaltungskosten für die Erhebung der Umlage und die Ermittlung ihrer Grundlagen umgelegt. Dieser Beitrag wird auf die einzelnen Grundstücke anhand der auf diesen Grundstücken ermittelten Flächenarten verteilt. Die Gemeinde Senden trägt den jeweils auf ihre Flächen entfallenden Anteil selbst. Es wird, gemäß der zwingenden gesetzlichen Vorgabe, 90 Prozent der Kosten auf die befestigten und 10 Prozent auf die übrigen Flächen verteilt.

6. Beteiligung aller
Die Beteiligung an den Kosten der Gewässerunterhaltung gilt auch für Grundstücke, welche nicht unmittelbar z. B. in einen Bach entwässern. Das Einzugsgebiet von Gewässern beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Uferbereich, sondern erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet, also die Gesamtheit von Grundflächen innerhalb einer sogenannten oberirdischen Wasserscheide.  Maßgebend hierbei ist die Lage des Grundstückes innerhalb eines äußeren Umrings, von dem - unter Berücksichtigung der jeweiligen Wasserscheide - typischerweise von einem Wasserabfluss in das jeweilige betreffende Gewässer auszugehen ist. Aus diesem Grund sind alle Grundstücke und nicht nur die direkt an die Gewässer angrenzenden Grundstücke an den Kosten aus Gleichheitsgrundsätzen zu beteiligen.

7. Änderungen, Fälligkeiten, Formulare
Änderungen an den befestigten oder übrigen Flächen (z. B. Abriss von Gebäude, Errichtung von Schuppen oder Gartenhäusern, Entfernung oder Anlegung von Pflasterungen etc.) sind binnen eines Monats nach der Änderung vom Grundstückseigentümer selbstständig der Gemeinde Senden mitzuteilen.

Die Abgaben zur Gewässerunterhaltung werden grundsätzlich vierteljährlich fällig (zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November) und per Abgabenbescheid festgesetzt. Dies geschieht in der Regel zusammen mit der Grundsteuer und den weiteren Grundbesitzgebühren.

Es ist auch möglich, die Grundbesitzgebühren sowie die Grundsteuer in einer Summe zu begleichen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Abgaben ab dem Folgejahr jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen sind.

Formular „Jahreszahlerantrag Grundbesitzabgaben

Soll der Abgabenbescheid nicht an Sie als Eigentümer/-in, sondern an eineandere Person gesandt werden, reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular ein. Beachten Sie bitte hierbei, dass trotz der Zustellvollmacht weiterhin die Eigentümer grundsätzlich abgabepflichtig bleiben:

Formular „Zustellvollmacht für Grundbesitzabgaben

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Das Formular "Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen" finden Sie hier.

 

Ansprechpartner/innen:

Jana Bergmann

Kontakt:

Tel. 02597 699-210

steueramt(@)senden-westfalen.de

Julia Fischer

Kontakt:

Tel. 02597/699-229

steueramt@senden-westfalen.de

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing