Angaben nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz
Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) regelt u. a. die Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten des Bürgermeisters.
Nach § 7 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW wird der Bürgermeister verpflichtet, Auskunft zu geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Alle Daten beruhen auf den Angaben des Bürgermeisters. Die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen liegt bei dem Meldepflichtigen.
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