Ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Amtsgericht in Lüdinghausen und am Landgericht in Münster gesucht
Die laufende Amtsperiode der Schöffinnen und Schöffen endet am 31.12.2023.
Für die nächste Amtsperiode (01.01.2024 – 31.12.2028) ist nun wieder eine Vorschlagsliste aufzustellen.
Was ist eine Schöffin / ein Schöffe?
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richter/innen, die keine juristische Ausbildung besitzen. Sie wirken mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter/innen als Vertreter/innen des Volkes an der Rechtsprechung im Strafverfahren am Amtsgericht und Landgericht mit und urteilen über Schuld oder Unschuld der Angeklagten.
Die Schöffinnen und Schöffen sind zur Teilnahme an den Sitzungen, für die sie vorgesehen und von ihren Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen freizustellen sind, verpflichtet. Die Anzahl der Verhandlungstage / der Sitzungen kann hierbei variieren.
Die Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt, sondern eine Entschädigung für erlittene Nachteile, die ihnen durch ihre Heranziehung entstanden sind (für Zeitaufwand, Verdienstausfall, Fahrtkosten, Mehraufwand für Haushaltsführung etc.).
Schöffenämter sind sowohl im allgemeinen Strafrecht als auch im Jugendstrafrecht vorgesehen. Über die Vorschlagslisten für das allgemeine Strafrecht entscheidet der Gemeinderat, die Vorschlagslisten für das Jugendrecht werden dagegen im Kreistag beraten.
Voraussetzungen für das Schöffenamt
Grundsätzlich kann jede Person, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt, in das Schöffenamt berufen werden:
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- zu Beginn der Amtsperiode mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt
- zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagslisten in der Gemeinde Senden wohnhaft
- keine gesundheitliche Einschränkung zur Ausübung dieses Amtes
- nicht in Vermögensverfall (Insolvenz) geraten sein
- Beherrschung der deutschen Sprache
- Besitz ausreichender sozialer Kompetenz, um das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können
- Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
Bewerber/innen dürfen nicht:
- aufgrund einer Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben
- wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sein;
- Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Tat sein, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter haben kann
- Mitglied der Bundes- oder Landesregierung sein
- Mitarbeiter/in des Staatssicherheitsdienstes der DDR gewesen sein
- mit einem lfd. Insolvenzverfahren belastet sein.
einen der nachfolgenden Berufe ausüben:
- Beamtin/Beamter in der Staatsanwaltschaft;
- Richterin/Richter, Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
- Gerichtliche(r) Vollstreckungs- oder Strafvollzugsbeamtin/-beamter
- Polizeivollzugsbeamtin/-beamter
- Religionsdienerin/-diener (Pastorin/Pastor o.ä.)
Wahlverfahren
Die Auswahl der Schöffen und Schöffinnen erfolgt über ein zweistufiges Wahlverfahren:
Jede Kommune stellt alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für die Schöffen und Schöffinnen an den Amts- und Landgerichten auf, welche vom Gemeinderat (bzw. für das Jugendrecht vom Kreistag) beschlossen wird.
Diese Vorschlagsliste liegt dann eine Woche lang öffentlich aus. Jede*r hat das Recht, gegen eine oder mehrere Personen Einspruch einzulegen. Danach geht die Liste an das zuständige Amtsgericht.
Aus den Vorschlägen wählt der dort gebildete Schöffenwahlausschuss geeignete Personen aus.
Weitere Informationen zum Schöffenamt finden Sie unter:
Bewerbung
Sie wollen sich für das Schöffenamt bewerben?
Dann füllen Sie einfach das beigefügte Formular aus und reichen es unterzeichnet bis zum 17.03.2023 bei der Gemeinde Senden ein.
Ansprechpartner:
Fachbereich III / Ordnung
Herr Vorspohl
E-Mail: s.vorspohl(@)senden-westfalen.de
Tel.: 02597 / 699 - 805, Fax -100
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