Gemeinde Senden

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Schlagabraumverbrennung

Das Verbrennen von Schlagabraum ist im Außenbereich in der Zeit vom 16.Oktober 2023 bis zum 2. April 2024 möglich. Wir bitten darum, auch geplante Osterfeuer hier anzumelden. 

Anzeige bei der Kommune

In der Gemeinde Senden sowie in zahlreichen anderen Kommunen, die in der Münsterländer Parklandschaft liegen, gibt es eine Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum. In dieser Allgemeinverfügung ist die Verbrennung des Schlagabraums geregelt. Unter anderem ist auch die Anzeige des Feuers bei der Kommune eine Auflage. Dieses Anzeigeverfahren wird nun dem jeweiligen Anmeldenden erleichtert.

Was ist Schlagabraum?

Unter Schlagabraum werden pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen verstanden, welche außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen (Außenbereich) anfallen.

Wichtig:
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die in privaten Gärten anfallen (sog. Kleingartenabfälle) nicht erlaubt ist.

Ebenso werden das Verbrennen von Stroh in der Landwirtschaft und das Verbrennen von Schlagabraum im Wald nicht von dieser Allgemeinverfügung umfasst.

Wie läuft das Verfahren und was bringt es mir?

Sie können seit einigen Jahren eine geplante Verbrennung von Schlagabraum über das Online-Formular anzeigen. Sie müssen seitdem Ihre Schlagabraumverbrennung nicht mehr mindestens zwei Stunden vor der Verbrennung während der regulären Öffnungszeiten beim Ordnungsamt der Gemeinde Senden anzeigen.

Wenn Sie das ausgefüllte Formular absenden und sich an alle unten stehenden Auflagen halten, gilt Ihre Schlagabraumverbrennung als genehmigt. Dadurch ersparen Sie sich Zeit, umgehen „lästige“ Behördengänge und können flexibel und kurzfristig an Werktagen Schlagabraum verbrennen. Dafür lesen Sie sich bitte die Allgemeinverfügung durch, um die Auflagen der Allgemeinverfügung zu kennen und bei Nichtbeachtung über die Rechtsfolgen aufgeklärt zu sein.

Was passiert, wenn ich Auflagen der Allgemeinverfügung nicht beachte oder ich das Feuer nicht anzeige?

Es handelt gemäß § 61 Absatz 1 Nr. 1 i. V. m. § 27 Absatz 1 und 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) derjenige ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Allgemeinverfügung oder Auflagen eben dieser verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer empfindlichen Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden (§ 61 Abs. 3 KrW-/AbfG).

Sollte es im Übrigen zu einem Feuerwehreinsatz wegen eines nicht angezeigten Feuers kommen oder sind bei einer angezeigten Verbrennung die oben genannten Auflagen nicht eingehalten worden, hat derjenige, der das Feuer entzündet hat, die Kosten zu tragen. Der Feuerwehreinsatz kann sich schnell auf mehrere hundert Euro belaufen.

ZUR ALLGEMEINVERFÜGUNG

Auflagenüberblick:

1. Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.

2. Der Verbrennungsort muss im Außenbereich und somit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Gemeinde Senden.

3. Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf oder an dem Grundstück).

4. Der Schlagabraum muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.

5. Als Mindestabstände sind einzuhalten:

a) 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

b) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern,

e) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

6. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

7. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle sowie sonstige Brandbeschleuniger dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.

8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.

9. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsort erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Feuers telefonisch erreichbar sein.

10. Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

11. Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen. Lagern die Haufen zum Zeitpunkt des Abbrennens bereits länger als 2 Tage, sind sie vor dem Entzünden nochmals umzuschichten.

12. In einem Umkreis von 4 km Radius um Flughafenbezugspunkte sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.

13. Sonstige die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.

14. Die geplante Verbrennung ist dem Ordnungsamt der Gemeinde Senden vor Beginn des Verbrennens unter Angabe des Betreibers, einer Telefonnummer am Verbrennungsort, der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens anzuzeigen.

 

Formular Schlagabraumverbrennung

Wenn Sie daher Schlagabraum verbrennen möchten, füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und bestätigen, dass Sie die oben stehenden Auflagen gelesen haben und einhalten werden.

Hinweis zum Datenschutz

Ja, ich bin damit einverstanden, dass die im Rahmen dieser Kontaktaufnahme erhobenen Daten zum Zwecke der Kommunikation zwischen mir und der Verwaltung der Gemeinde Senden verwendet und gespeichert werden. Ich kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

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Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing