Straßenbaubeiträge
Die Gemeinden erheben Straßenbaubeiträge, um Investitionskosten an bereits bestehenden Anlagen zu refinanzieren.
Die Straßenbaubeiträge betreffen somit Maßnahmen, die auf den Erschließungsmaßnahmen aufbauen.
Beitragsfähig sind jedoch nur die Kosten für die (nochmalige) Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Reine Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen wie z.B. das Ausbessern von Schlaglöchern sind dagegen nicht beitragsfähig und können daher nicht auf die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten umgelegt werden. Diese Kosten trägt die Gemeinde.
Von den Investitionskosten für die Straßenbaumaßnahme trägt die Gemeinde Senden den Teil des Aufwandes, der auf die Inanspruchnahme durch die Allgemeinheit entfällt sowie den Anteil, der bei der Verteilung der restlichen Kosten auf die gemeindeeigenen Grundstücke fällt. Der übrige Teil des Aufwandes wird von den beitragspflichtigen Anliegern getragen. Die beitragsfähigen Kosten werden von den Anliegern dafür erhoben, dass diese die Möglichkeit der Nutzung einer bestimmten Anlage erhalten. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an; maßgeblich ist die Inanspruchnahmemöglichkeit.
Die Höhe des Straßenbaubeitrages für die Anliegergrundstücke richtet sich nach der Größe, d.h. der Fläche, und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Den Verteilungsmaßstab für die Verteilung der Straßenbaukosten regelt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Senden vom 28.06.1996.
Der Straßenbaubeitrag wird nur einmal für dieselbe Ausbaumaßnahme erhoben.
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