Gemeinde Senden

Seitenbereiche

Volltextsuche

Seiteninhalt

Eltern werden

Ein Kind zu bekommen, stellt das Leben erst einmal auf den Kopf.
Der Weg dorthin hat viele Gesichter: Viele Paare erleben
Schwangerschat und Geburt und wachsen mit ihrem Baby zu
einer Familie zusammen. Andere sorgen von einem Moment auf
den nächsten für ein (Klein-)Kind, weil sie es adoptieren oder in
Pflege nehmen.
Hier werden Möglichkeiten auf dem Weg zum Elternsein
aufgezeigt und über rechtliche Aspekte informiert

.
97 Prozent der Kinder kommen gesund zur Welt.
Trotzdem ist es wichtg, während der Schwangerschat die
Vorsorgeuntersuchungen wahrzunehmen. Nach den Mutter-
schaftsrichtlinien hat eine Schwangere Anspruch auf bis zu 14
Untersuchungen. Sie kann die Frauenärztn / den Frauenarzt
aufsuchen oder sich auch einer Hebamme anvertrauen.
Nach der Erstuntersuchung folgen weitere Termine
üblicherweise in vierwöchigem Abstand, in den letzten
beiden Schwangerschaftsmonaten alle zwei Wochen
und kurz vor der Geburt wöchentlich oder alle drei
Tage. Ultraschalluntersuchungen sind im ersten, zwei-
ten und drtttten Schwangerschftsdrittel vorgesehen.

Für schwangere Frauen und Mütter gelten im Berufsleben besondere Regelungen.
Hier ein Überblick über die wichgsten

Kündigungsschutz
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Entbindung darf das Unternehmen das
Arbeitsverhältnis bis auf wenige Ausnahmen nicht kündigen. Das gilt allerdings nur, wenn dem Unterneh-
men die Schwangerschaft bekannt ist oder aber, wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Kündigung mitgeteilt wird.


Vermeiden von Gesundheitsrisiken
Werdende Mütter dürfen unter anderem keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten und dürfen
keinen Gefahrstoffen ausgesetzt werden. Für bestmmte Arbeitsbereiche gibt es sogenannte generelle
Beschfigungsverbote, das heißt, die Frauen dürfen ihrer gewohnten Arbeit nicht mehr nachgehen. Das
gilt zum Beispiel für Arbeiten, bei denen werdende Mütter erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind oder
bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich
gebückt halten müssen. Auch Akkord- und Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo ist für
Schwangere verboten.


Arbeitszeiten
Werdende und auch stllende MüƩer dürfen nicht in Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr), nicht an Sonn-
und Feiertagen und nicht mit Mehrarbeit beschäfigt werden.
Außerdem dürfen sie nicht mehr als 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche, Frauen
unter 18 Jahren täglich höchstens 8 Stunden oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Gesetzliche
Ruhepausen sowie die Fahrzeit von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück gelten dabei nicht als
Arbeitszeit. Einige begrenzte Abweichungen von den Verboten sind für manche Beschäfigungsbereiche
wie zum Beispiel Krankenhäuser oder das Gaststätten- und Hotelgewerbe erlaubt.
Der Arbeitgeber hat die Schwangere zudem für die Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen von der
Arbeit freizustellen (einschließlich Wegezeiten).
Schutzfristen vor und nach der Entbindung: Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten
Geburtstermin und endet im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. Bei medizinischen Früh-
geburten und bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen. Wird der
errechnete Geburtstermin überschritten, verkürzt sich die Schutzfrist nicht. Insgesamt betragen die Mut-
terschutzfristen (vor und nach der Geburt) also zusammen mindestens 14 Wochen. Alle Tage, die durch
eine „vorzeitge“ Entbindung verloren gehen, werden gewissermaßen an die acht- bzw. zwölfwöchige
Schutzfrist nach der Geburt „angehängt“.


Mutterschafsgeld / Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Eigenständig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Frauen erhalten während der Zeit des
Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Hierüber informieren die Krankenkassen.
In bestimmten Fällen (zum Beispiel familienversicherte Frauen mit einer geringfügigen Beschäfigung,
privat versicherte oder nicht versicherte Arbeitnehmerinnen) gibt es Mutterschaftsgeld vom Bundes-
versicherungsamt (weitere Informationen: www.mutterschaftsgeld.de).
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten zusätzlich von ihrem Arbeitgeber einen
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung

Innerhalb der Schwangerschaftsberatung werden Ratsuchende in allen Fragen rund um die Schwangerschaft und nach der Geburt (während der ersten drei Lebensjahre des Kindes) beraten.
Zu den allgemeinen Aufgaben der Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung zählen:

·         Beratung vor, während und nach vorgeburtlichen Untersuchungen

·         Beratung zu Verhütung, Familienplanung und Sexualität

·         Beratung und Begleitung bei ungewollter Kinderlosigkeit

·         Beratung und Begleitung nach Schwangerschaftsabbruch, Fehl- oder Totgeburt

·         Beratung zur vertraulichen Geburt

·         Sexualpädagogische Gruppenangebote

·         Vermittlung finanzieller und sozialer Hilfen  

Neben der allgemeinen Schwangerschaftsberatung werden zudem durch staatlich anerkannte Beratungsstellen ebenfalls die Schwangerschaftskonfliktberatungen angeboten. Der Fokus liegt hierbei in der Beratung und Unterstützung bei Erwägung eines Schwangerschaftsabbruches.  

Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen  „Beratungsstelle für Schwangerschaft, Familie und Sexualität des Diakonisches Werkes e.V.“, „pro familia“ und „donum vitae“ sind neben dem Gesundheitsamt dazu berechtigt, Beratungsscheine auszustellen.  

Die Beratung ist kostenlos, konfessionsunabhängig, auf Wunsch anonym und unterliegt der Schweigepflicht. Die oben aufgeführten Angebote stehen allen Ratsuchenden und somit auch schwangeren Flüchtlingsfrauen, Migrantinnen und deren Familienmitgliedern (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) offen. Über die meisten Beratungsstellen können zudem Mittel aus der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ vergeben werden.

Die Beratungsstelle „donum vitae“ bietet zudem mit dem Familiencafé ein niedrigschwelliges Angebot, bei dem die Besucher keinerlei Verpflichtungen eingehen. Es bietet die Chance neue Bekanntschaften mit unterschiedlichen Nationalitäten und Kulturen zu schließen und sich in vertrauter Umgebung mit persönlichen Fragestellungen an andere zu wenden und sich gegenseitig, auch sprachlich, zu unterstützen. Ebenfalls bietet das Familiencafé die Kleiderstube „kunterbunt“ an, in der Eltern gespendete Kleidung oder Zubehör für ihre Kinder finden können.

Die Schwangerschaftsberatungsstelle des SkF Dülmen stellt Frauen und Familien ähnliche Möglichkeiten zur Verfügung. 14-tägig stattfindende Elterntreffs in Dülmen, Nottuln und Buldern laden Mütter, Väter und ihre Kinder ein,  sich in kompetenter und freundlicher Runde zu treffen und sich über verschiedene Themen auszutauschen. Im Stadtzentrum von Dülmen befindet sich ein Babykorb, die sog. Kinderkiste. Gespendete Kleidung, Spielsachen und/ oder Kinderwagen, etc. können gegen eine kleine Spende erworben werden.  

Neben den beratenden Angeboten bieten die Beratungsstellen an den Schulen oder in Jugendzentren oder stationären Einrichtungen sexualpädagogische Präventionsveranstaltungen an. Sexualpädagoginnen und Sexualpädagogen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter stehen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Grundschulen, Sek I, Sek II aber auch in Gruppen bei Fragen und Problemen in allen Fragen der Sexualität zur Verfügung.

Ansprechpartner/innen

Schwangeren- und staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

Beratungsstelle für Schwangerschaft, Familie und Sexualität des Diakonischen Werkes e.V.

Frau Pirch
Tel.: 02541-922825
pirch(at)dw-st.de
Rosenstraße 18
48653 Coesfeld

Internetauftritt:www.dw-st.de  

Pro familia

Burgstraße 2-4
59348 Lüdinghausen
Tel.: 02591-925026
luedinghausen(at)profamilia.de

Internet: www.profamilia.de

Donum Vitae Kreisverband Coesfeld e.V.

Tel.: 02594-786555
duelmen(at)donumvitae.org
Bahnhofstraße 36
48249 Dülmen

Internet: www.donumvitae-duelmen.de

 

Allgemeine Schwangerenberatungsstellen

SKF Coesfeld

Tel.: 02541-95440
info(at)skf-coesfeld.de
Süringstraße 35
48653 Coesfeld

SKF Dülmen

Tel.: 02594-9505000
info(at)skf-duelmen.de
Mühlenweg 88
48249 Dülmen

SKF Lüdinghausen

Tel.: 02591-23525
info(at)skf-luedinghausen.de
Liudostraße 13
59348 Lüdinghausen

Geburt und Nachsorge

Ob im Krankenhaus oder zu Hause: Die Geburt eines gehört zu den elementarsten Ereignissen im Leben.

Ärztinnen/Ärzte und Hebammen begleiten die Geburt.

Nach der Geburt haben Frauen, die gesetzlich versichert sind, Anspruch auf Hebammen-Nachsorge zu Hause:

In den ersten 10 Lebenstagen kann die Hebamme täglich zu Besuch kommen, danach zahlen die Krankenkasse weitere

16 Besuch in den ersten 8 Wochen und nach deren Ablauf noch weitere 8 Kontakte (telefonisch oder Hausbesuch). Bei medizinischer Indikation, zum Beispiel einer Frühgeburt, ist eine verlängerte Betreuung auf Rezept möglich. Nach der Geburt stehen die Früherkennungsuntersuchungen- die sogenannten U-Untersuchungen, auf dem Programm. Sie geben Eltern und Kindern Sicherheit und die Chance auf einen gesunden Start von Anfang an. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten und Entwicklungsverzögerungen, die die körperliche, geistige und / oder psychosoziale Entwicklung des Kindes im besonderen Maße gefährden könnte. Für alle Früherkennungsuntersuchungen sind Zeiträume vorgesehen, in denen sie durchgeführt werden sollen. Dies hat seinen guten Grund, da die Früherkennung und Behandlung mancher Erkrankungen nur in einer bestimmten Altersspanne erfolgsversprechend ist.


Zeiträume der Untersuchungen im Überblick:
U 1          nach der Geburt Die Neugeborenen-Erstuntersuchung
U 2          3. bis 10. Lebenstag Die erste kinderärztliche Grunduntersuchung
U 3          4. bis 5. Lebenswoche Grundstein für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kinderärztin/-arzt und Familie
U 4          3. bis 4. Lebensmonat Neugierig auf die Welt – gleichzeitg auch erster Impftermin
U 5          6. bis 7. Lebensmonat Das Baby wird zusehends beweglicher, die ersten Zähne kommen
U 6          10. bis 12. Lebensmonat Start ins Kleinkindalter – die ersten Schritte wagen
U 7          21. bis 24. Lebensmonat Das Leben entdecken – aus dem Baby ist ein Kleinkind geworden
U 7a        34. bis 36. Lebensmonat Gut sehen, sprechen und verstehen - vom Kleinkind zum Kindergartenkind
U 8          46. bis 48. Lebensmonat Gesund groß werden – auf dem Weg zum Vorschulkind
U 9          60. bis 64. Lebensmonat Bald geht es in die Schule
U 10        7 – 8 Jahre Schulkind - Erkennen umschriebener Entwicklungsstörungen
U 11        9 – 10 Jahre Wechsel zur weiterführenden Schule - Erkennen von Schulleistungsstörungen
J 1          13 Jahre Ratschläge zum Gesundheitsverhalten
J 2          16 - 17 Jahre Gesund durch die Pubertät

 

 

Wichtiges rund um die Elternschaft

Vaterschaftsfeststellung
Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, so muss die Vaterschaft besonders festgestellt werden. Das gilt auch,
wenn der Vater mit dem Kind und der Mutter als Familie zusammenlebt. Die Vaterschaft kann vor oder nach der Ge-
burt durch eine Anerkennungsurkunde festgestellt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in urkund-
licher Form zustimmen. Die Urkunden können kostenfrei beim Standesamt oder beim Jugendamt erstellt werden.
Wenn der Vater des Kindes nicht bereit ist, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann beim Familiengericht ein Antrag auf
Feststellung der Vaterschaft gestellt werden.
Mit einer verbindlich geklärten Vaterschaft sind - neben dem Wissen um die eigene Herkuft - auch wichtige rechtliche
Wirkungen verbunden wie Unterhaltsansprüche für die Mutter und ihr Kind und zum Beispiel Erb-, Renten- oder Kran-
kenversicherungsansprüche.


Elterliche Sorge
Wenn eine Mutter nicht verheiratet ist, hat sie mit der Geburt ihres Kindes grundsätzlich die alleinige elterliche
Sorge. Es ist aber auch möglich, mit dem Vater gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben. Hierfür müssen beide
Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen in Form einer Urkunde abgeben. Das ist schon vor der Geburt des Kindes
möglich. Die Beurkundung ist kostenfrei beim Jugendamt Coesfeld möglich.
Ist ein Elternteil zur Abgabe der Sorgeerklärung nicht bereit, kann der andere Elternteil beim Familiengericht die
Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern beantragen.
Durch eine spätere Trennung ändert sich grundsätzlich nichts an der gemeinsamen Sorge. Der Elternteil, bei dem sich
das Kind gewöhnlich auĬält, hat jedoch die Befugnis, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden.
Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine Entscheidung des Familiengerichtes möglich.
Wenn Eltern zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht ihnen automatisch von diesem Zeitpunkt an die elterliche
Sorge gemeinsam zu.

Unterhalt
Grundsätzlich sind Mutter und Vater dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem sich das
minderjährige Kind auĬält, erfüllt seine Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der
andere Elternteil ist zum Unterhalt (in Geld) verpflichtet. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den Einkünften
und der persönlichen Situation des/der Unterhaltspflichtigen.
Um den Anspruch des Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen abzusichern, empfiehlt es sich, die Unter-
haltsverpflichtung des nicht betreuenden Elternteiles beurkunden zu lassen. Im Konflikfall kann der Unterhalts-
anspruch des Kindes in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Dies gilt auch bei Trennung.


Beratungs- und Unterstützungsangebot des Jugendamtes: Beistandschaft
Die Beistandschaft ist ein Angebot der Jugendämter bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder der
Geltendmachung des Kindesunterhaltes.
Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht oder bei
gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Es genügt ein schriftlicher Antrag
beim Jugendamt. Die Beistandschaft besteht, solange dies der antragstellende Elternteil möchte. Er kann die
Beendigung jederzeit schriftlich beantragen. Außerdem endet die Beistandschaft, wenn der Elternteil nicht mehr
sorgeberechtigt ist, bei Volljährigkeit des Kindes oder wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
begründet.
Durch die Beistandschaft ist das Sorgerecht nicht eingeschränkt. Im Rahmen der Beauftragung ist der Beistand
ebenfalls gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing