Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler: Was ist erlaubt – was ist verboten?
Seit dem vergangenen Montag (8.7.) heißt es auch in NRW: endlich Sommerferien! Aber die Ferienzeit ist für viele Schülerinnen und Schüler traditionell auch die Zeit der Ferienjobs. Die Bezirksregierung Münster gibt einen kurzen Überblick darüber, was im Rahmen dieser Ferienjobs erlaubt ist – und was eben nicht erlaubt ist.
Babysitting, Arbeiten im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Garten- und Landschaftsbereich – viele Schülerinnen und Schüler suchen sich in den Ferien einen Job, um ihr Taschengeld aufzubessern. Aber was ist erlaubt und was nicht? Kinder und Jugendliche müssen den Jugendarbeitsschutz einhalten. Dabei sind zum Beispiel die Arbeitszeiten, die Art des Jobs und das Alter des Schülers oder der Schülerin zu beachten.
Beratung und Kontrolle
Die Bezirksregierung Münster berät Schüler:innen, Eltern, Schulen und Unternehmen in Fragen rund um den Jugendarbeitsschutz. Das Dezernat für Arbeitsschutz kontrolliert auch, ob die Bestimmungen eingehalten werden und verhängt gegebenenfalls bei Verstößen auch Bußgelder. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Bußgelder bis zu 15.000 Euro hoch sein.
Ferienjobs ab 15 Jahren
Ferienjobs sind in vieler Hinsicht sinnvoll: Die Jugendlichen bessern ihr Taschengeld auf, lernen den Arbeitsalltag kennen und sammeln Erfahrungen für das spätere Berufsleben. Schüler:innen dürfen allerdings erst Ferienjobs ausüben, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind. Die Ferien dienen grundsätzlich der Erholung. Deshalb dürfen Schüler:innen pro Jahr maximal 20 Tage in den Ferien arbeiten. Die Arbeitszeit darf acht Stunden täglich nicht überschreiten und sollte zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen. Jugendliche haben auch besondere Pausenzeiten einzuhalten. Bei Arbeitszeiten von 4,5- 6 Stunden gibt es eine 30-minütige Pause und bei mehr als 6 Stunden sind es 60 Minuten.
Taschengeldjobs ab 13 Jahren
Kinderarbeit ist natürlich grundsätzlich verboten. Doch Kinder ab 13 Jahren dürfen sich nach der Schule etwas dazuverdienen, zum Beispiel durch Austragen von Zeitungen oder bei der Erntehilfe. Schüler:innen dürfen im Altern von 13 oder 14 Jahren bei Taschengeldjobs allerdings nur zwei Stunden täglich arbeiten und diese zwei Stunden müssen in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr liegen. Samstage und Sonn- und Feiertage sind arbeitsfrei. Nachts zwischen 20 und 6 Uhr zu arbeiten ist für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich tabu. Für bestimmte Branchen und Einrichtungen gibt es allerdings Ausnahmen, zum Beispiel in der Gastronomie, im Krankenhaus oder in der Landwirtschaft.
Aufgaben der Betriebe
Bevor Jugendliche ihren Ferienjob starten, muss der Arbeitgeber sie auf mögliche Unfall- und Gesundheitsfragen aufklären.
Hinweis zum Mindestlohn
Seit dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland das Mindestlohngesetz. Darin ist vorgeschrieben, dass der Lohn pro Stunde aktuell mindestens von 12,41 Euro betragen muss. Das Gesetz gilt jedoch nicht für Minderjährige.
Weitergehende Informationen zu dem Thema gibt es unter folgendem Link: Bezirksregierung Münster – Jugendarbeitsschutz (bezreg-muenster.de)
Familienportal
Mit dem Familienportal.NRW hat die Landesregierung eine neue Online-Plattform für Familien geschaffen. Hier finden (werdende) Eltern Informationen zu Leistungen und Beratungsangeboten sowie viel Wissenswertes rund um das Familienleben - leicht verständlich und an einer Stelle gebündelt. In der Startphase biete das Portal zunächst vor allem Informationen für werdende Eltern sowie Familien mit Kindern im Alter von 0 bis 1 und von 10 bis 16 Jahren. Das Angebot wird in den nächsten Monaten Schritt für Schritt erweitert. Lesen Sie hier die Presseinformation des Familienministeriums NRW zum Start des Portals. Hier geht es zum Familienportal.
Erklärvideo: Das Kindeswohl im Verwaltungshandeln - was gilt es zu beachten?
Im Erklärfilm wird der Kindeswohlvorrang gemäß Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention erklärt und seine Bedeutung für Verwaltungsmitarbeitende erläutert. Zudem wird dargestellt, wie das Kindeswohl bei Maßnahmen der Verwaltung ermittelt und beachtet wird.
Hier mehr erfahren!
Aktion "Sprich mit mir!" für mehr Achtsamkeit
Plakate und Postkarten fordern Eltern auf mit ihren
Kindern zu sprechen statt auf das Smartphone zu schauen.
Die Idee zur Aktion wurde im Netzwerk Chancengerechtigkeit,
in der Arbeitsgruppe „Familien mit Kindern
im Alter von 0-6 Jahren“ aufgegriffen und in Kooperation
des Kreises Coesfeld mit den Städten Coesfeld und
Dülmen umgesetzt.
Gerade für Neugeborene und kleine Kinder ist die direkte
Zuwendung von großer Bedeutung. Auch wenn das Baby
noch nicht sprechen kann, ist es wichtig, dass es angesprochen
wird, vertraute Stimmen hört und Blickkontakt
erhält, denn das gibt ihm Sicherheit und ist Grundlage
für die positive und gesunde, emotionale und geistige
Entwicklung. Wenn die digitale Kommunikation sich in
den Vordergrund drängt, verringert sich die direkte und
persönliche Kommunikation von Eltern mit ihrem Kind.
Mit der Aktion „Sprich mit mir“ sollen Eltern auf die Nutzung
und den bewussten Umgang mit Medien in Gegenwart
ihres Kindes aufmerksam gemacht werden. Die
Plakate mit Cartoons von Renate Alf zeigen Situationen,
in denen Eltern aufgefordert werden das Handy beiseite
zu legen und mit ihrem Kind zu sprechen.
Für weitere Informationen zur Aktion oder wenn Sie
auch ein Plakat in Ihrer Einrichtung, Ihrem Café oder an
sonstigen Orten aufhängen möchten, wenden Sie sich
an das Team „Frühe Hilfen“ des Kreisjugendamtes.
Carolin Hoschke
Telefon: 02541 18-5243
E-Mail: fruehehilfen@kreis-coesfeld.de
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