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Ob nach dem Mutterschutz oder nach drei Jahren: Die meisten Eltern
wollen heute Kind(er) und Beruf miteinander vereinbaren. Hier geht es um Rechte wie Elternzeit und Teilzeit, um Ansprechpart-
ner und Ansprechpartnerinnen auf der Suche nach einem Betreu-
ungsplatz für den Nachwuchs und um Informationen, wie der
Wiedereinstieg in den Beruf am besten gelingt.
Auch für Männer wird dieses Thema immer interessanter:
Sie nehmen zunehmend öfter für den Nachwuchs eine
Auszeit vom Job oder arbeiten weniger Stunden als
zuvor: So werden zwischen 20 % und 25 % der Anträge
auf Elterngeld von Vätern gestellt. Die überwiegende
Mehrheit von ihnen, circa 83 %, tritt allerdings nur für
zwei Monate im Beruf kürzer.

Elternzeit

Eltern können nach der Geburt ihres Kindes bei ihrem
Arbeitgeber Elternzeit anmelden. Sie haben einen Rechtsan-
spruch, wenn sie das Kind im gemeinsamen Haushalt betreuen und
erziehen. Die Elternzeit steht beiden Elternteilen unabhängig voneinan-
der zu und muss spätestens sieben Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber
schriftlich gemeldet werden.
Es besteht ein Anspruch auf drei Jahre Elternzeit bzw. Eltern-
zeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Melden die
Eltern oder meldet ein Elternteil erstmals Elternzeit
an, müssen sie gegenüber dem Arbeitgeber verbindlich
erklären, wie sie bis zum zweiten Geburtstag des Kindes
Elternzeit nehmen wollen. Zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens aber 13 Wochen vor Ablauf der zweijährigen
Elternzeit, muss der Arbeitgeber schriftlich über die Eltern-
zeit im dritten Lebensjahr des Kindes informiert werden. Wird
bereits mit der ersten Anmeldung die Elternzeit für die ersten
drei Lebensjahre des Kindes angemeldet, ist auch das dritte Jahr
Elternzeit verbindlich erklärt worden.

Möglich ist auch, einen Teil der Elternzeit, maximal 24 Monate,
aufzusparen und zwischen dem driten und achten Geburtstag
des Kindes zu nehmen. Insgesamt kann die Elternzeit in drei
Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Auch für ein Kind in Adoptions-
oder Vollzeitpflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit von bis zu
drei Jahren. Die Elternzeit kann an dem Tag beginnen, an dem das Kind
aufgenommen wird. Sie endet in jedem Fall zum achten Geburtstag des Kindes.
Ebenso kann unter gewissen Umständen für Großeltern (sofern sie Arbeitnehmer sind) ein Anspruch auf
Elternzeit bestehen, wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben.
Eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist grundsätzlich
möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht sogar ein rechtlicher
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.
Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht.

Wiedereinstieg in den Beruf

Je länger die Familienpause ist, desto besser muss der Wiedereinstieg in das Berufsleben vorbereitet werden.
Für Fragen zum Wiedereinssteg in den Beruf ist die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt die richtige
Ansprechpartnerin. Bei den regelmäßigen Informationsveranstaltungen zum Thema „Wiedereinsteg in den
Beruf“ führt sie kompetent durch den Dschungel der Arbeitsmarkt- und Wiedereinstiegsmöglichkeiten.
Die Termine für die Infoveranstaltungen können telefonisch bei ihr erfragt werden oder auf der Internetseite
www.arbeitsagentur.de unter „Veranstaltungen“ abgerufen werden.
Für Menschen, die ALG-II-Leistungen beziehen, ist die erste Anlaufstelle für eine Beratung zum Wiedereinstieg
in den Beruf das jobcenter am Wohnort. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantworten gerne die Fragen,
beraten über weiterführende Hilfen und erarbeiten eine individuelle Strategie zum Wiedereinstieg.
Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de.
 

Teilzeit

Eine viel genutzte Möglichkeit, Kind und Beruf miteinander zu vereinbaren,
ist die Teilzeitarbeit. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Modelle.
Manche Mütter oder Väter arbeiten zum Beispiel nur an einem Tag in der Woche,
andere montags bis freitags, aber nur bis zum Mittag.
Teilzeitarbeit wird gerade auch im Hinblick auf den Fachkräftemangel immer
wichtiger. Viele Frauen und Männer wünschen sich Teilzeitarbeit, um ihren
Beruf für die Familie nicht aufgeben zu müssen, aber trotzdem Zeit für sie zu
haben. Um die Arbeitskräfte zu binden, bietet sich für Firmen an, möglichst
flexibel auf die Arbeitszeitwünsche zu reagieren.


Teilzeitarbeit kommt durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeit-
geber und Arbeitnehmer zustande. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es
einen Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Näheres regelt das Teilzeit-
und Befristungsgesetz (TzBfG).

Wenn das Kind krank ist

Ob das Kind nun in der Kita, in der Schule oder bei
der Tagesmutter ist – wenn es krank wird, gerät jedes
Betreuungsmodell ins Wanken. Muss die Mutter oder der
Vater zu Hause bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten:
Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer in bestimmten Notfällen bis zu fünf Tage
bezahlt fehlen. Dazu gehört auch die Erkrankung eines Kindes, wenn es
noch keine acht Jahre alt ist. Der Haken an der Sache: Der BGB-Paragraf darf
im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Wer sich darauf stützen will, sollte
sicherheitshalber einen Blick in seinen Vertrag werfen.
Eine andere Möglichkeit gibt es für Eltern, die und deren Kind bzw. Kinder gesetzlich kranken-
versichert sind: Wenn im Haushalt keine andere Person lebt, die sich um das Kind kümmern kann, können
Eltern von der Arbeit unbezahlt freigestellt werden, solange das kranke Kind noch nicht zwölf Jahre alt ist. Sie
bekommen dann von ihrer Krankenkasse für diese Tage Krankengeld. Dafür ist ein Attest vom Kinderarzt bzw.
von der Kinderärztin notwendig. Zehn Tage pro Elternteil (Alleinerziehende 20 Tage) und Jahr ist das für das
erste kranke Kind möglich. Bei zwei Kindern sind es je Elternteil 20 Tage jährlich (Al-
leinerziehende 40 Tage), ab drei Kindern je Elternteil 25 Tage (Alleinerziehende
50 Tage). Hat das Kind eine lebensbedrohliche Krankheit, besteht ein unbe-
fristetes Anrecht auf Freistellung vom Job sowie Krankengeld von der Kasse.
Bei freiwilliger Krankenversicherung sind abweichende Leistungen der
Krankenkasse möglich.
Weitere Informationen und Beratungen gibt es bei Ihrer Krankenkasse.
 

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing