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Wenn Kinder da sind, wird die Lebensfreude meist größer, aber das Portmonee schmaler. Deshalb gibt es für Familien besondere finanzielle Unterstützung. Eltern- und Kindergeld sind bekannte Begriffe. Daneben gibt es unter bestimmten Vorraussetzungen auch noch den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende, den Kinderzuschlag und das Bildungs- und Teilhabepaket.

Elterngeld

Das Elterngeld ist modifiziert worden. Eltern können zwischen (Basis-)Elterngeld und Elterngeld Plus wählen
und auch beides verbinden.
(Basis-)Elterngeld
Das (Basis-)Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt, beide können den Zeitraum frei
untereinander aufteilen. Ein Elternteil muss dabei mindestens zwei und kann höchstens zwölf Monate für sich in
Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des
Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die
das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden
Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Elterngeld Plus
Elterngeld Plus ermöglicht einen längeren Bezug: statt einen Monat (Basis-)Elterngeld können Eltern zwei Monate
Elterngeld Plus beziehen – das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des (Basis-)Elterngeldes.
So kann Elterngeld Plus auch nach dem 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 15.
Lebensmonat von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
Elterngeld Plus kann durch einen Partnerschaftsbonus ergänzt werden: sind beide Elternteile für mindestens vier
aufeinanderfolgende Lebensmonate des Kindes gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig,
haben die Eltern weitere vier Monate Anspruch auf Elterngeld Plus.

Kindergeld

Kindergeld wird für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, auch an Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls an Groß- oder Pflegeeltern. Voraussetzung ist, dass das Kind in Deutschland einen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich hier aufhält oder in der Europäischen Union oder einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes lebt. Ist das Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt, haben Eltern unter bestimmten
Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch.
Das Kindergeld beträgt seit Januar 2023 monatlich 250 € pro Kind, es gibt keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Das Kindergeld wird schriftlich bei der
Familienkasse der Agentur für Arbeit oder den Familienkassen des öffentlichen Dienstes beantragt.
Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.familienkasse.de und www.familien-wegweiser.de.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehend zu sein, ist oft schon schwierig genug. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen
oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Diese besondere Lebenssituation soll mit dem
sogenannten Unterhaltsvorschuss erleichtert werden.
Danach haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen regelmäßigen Unterhalt erhalten,
bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Dieser
beträgt für Kinder unter sechs Jahren maximal 187 Euro monatlich, für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahre
maximal 252 Euro monatlich und für Kinder von zwölf bis siebzehn Jahren maximal 338 €.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag fördert gering verdienende Eltern mit Kindern. Diese müssen im selben Haushalt leben, unverheiratet und unter 25 Jahre alt sein. Zudem müssen die Eltern Kindergeld beziehen, Einkommen und Vermögen müssen sich innerhalb bestimmter Höchstgrenzen bewegen und der Bedarf der Familie muss durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt sein, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld besteht.
Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt, abhängig vom verfügbaren Einkommen und Vermögen, bis zu 250 Euro pro Monat je Kind. Der Kinderzuschlag wird in der Regel für sechs Monate bewilligt. Ein gleichzeitiger Bezug von Wohngeld ist möglich. Sofern bereits ein Antrag auf Arbeitslosengeld II gestellt wurde, wird vom jobcenter automatisch geprüft, ob Ansprüche auf Kinderzuschlag – und gegebenenfalls auch Wohn-
geld – bestehen könnten.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de.

Bildungs- und Teilhabepaket

Für Kinder in Kindertageseinrichtungen gibt es folgende Unterstützungen:
Wenn in der Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten wird und das Kind
daran teilnimmt, kann ein Zuschuss gewährt werden, um die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen. Pro Tag ist ein Eigenanteil in Höhe von 1 Euro pro Mahlzeit zu zahlen. Ebenso werden die Kosten für Ausflüge der Kindertageseinrichtung übernommen.
Bildungs- und Teilhabepaket
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
können von umfangreichen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets profitieren:
Für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule gibt es Zuschüsse. Es ist ein Eigenanteil von 1 Euro pro Mahlzeit zu zahlen. Ebenso
werden die Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen.
Für die Ausstattung mit dem persönlichen Schulbedarf (für Schulmaterialien etc.) erhalten Schülerinnen und Schüler
Gelder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Bei Lernschwierigkeiten können unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine angemessene Lernförderung („Nachhilfeunterricht“) übernommen werden.
In Ausnahmesituationen erstattet das jobcenter auch die notwendigen Schülerbeförderungskosten.

Was sich so sperrig anhört, hat einen ganz praktischen Nutzen für Familien mit geringem Einkommen: Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit, mehr als bisher am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
Personen haben einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, wenn sie bereits eine der folgenden Leistungen erhalten: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld, Kinderzuschlag oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Die Leistungen werden im Sozialamt (jobcenter) der Gemeinde beantragt.

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing