Bau-Turbo im Wohnungsbau
Im Oktober 2025 hat der Bundestag das "Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung" verabschiedet, das am 30.10.2025 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz wird umgangssprachlich auch "Bau-Turbo" genannt. Denn es hat zum Ziel, die Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Wohnungsbau zu beschleunigen. So soll dem Bedarf an Wohnraum in deutschen Städten begegnet werden.
Zwischen Beschleunigung und Nachbarschutz
- Bürokratieabbau wird nicht nur auf Bundesebene immer wieder eingefordert. Der Bau-Turbo ist eine Maßnahme, die den bürokratischen Genehmigungsprozess abkürzen kann.
- Es muss aber allen klar sein, dass weniger Verfahrensschritte auch Nachteile mit sich bringen können. Ziel des Gesetzes ist es, Wohnungsbau schneller und einfacher zu ermöglichen. Das gilt vor allem dort, wo bisher starre Bebauungspläne, enge Vorgaben des § 34 Baugesetzbuch oder langwierige Planverfahren zusätzliche Wohnungen verhindert haben.
- Unabhängig davon, werden in jedem Anwendungsfall natürlich seitens der Baugenehmigungsbehörde die bauordnungsrechtlichen nachbarrechtlichen Belange geprüft (Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, Einhaltung von Abstandsflächen usw.) Wichtig ist: Die Nachbarrechte bleiben unangetastet.
- Der Bau-Turbo darf nicht so verstanden werden, dass Gemeinden künftig nach Lust und Laune höhere, tiefere oder dichtere Bebauung erlauben können, ohne Rücksicht auf die Menschen nebenan. Im Regelfall sind Nachbarrechte gewahrt, wenn die Abstandsflächen nach der jeweiligen Landesbauordnung eingehalten werden.
Konkrete Anwendung in der Gemeinde Senden
Der Bau- und Planungsausschuss hat sich intensiv mit dem Bau-Turbo und seinen Instrumenten in seiner Sitzung am 24.02.2026 beschäftigt. Einstimmig hat der Ausschuss „Leitlinien“ zum Umgang mit dem Bau-Turbo beschlossen. Im Ratsinformationssystem sind diese Informationen hier abrufbar.
Hier listen wir die ersten konkreten Anwendungsfälle auf:
Mühlenstraße 17a, Senden
- Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit insg. 36 Wohneinheiten.
- Auf der Tagsesordnung des Bau- und Planungsausschusses am 18.06.2026.
- Die Sitzungsvorlage und ergänzende Informationen zu diesem Bauvorhaben stehen hier im Ratsinformationssystem bereit.
Dornekamp 20, Senden
- Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit insg. 8 Wohneinheiten.
- Die Zustimmung gem. § 36 a BauGB für das Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 28.04.2026 erteilt. Dem Eigentümer wurde aufgetragen, mit seinem Architekten Gespräche mit der Nachbarschaft zu führen. Bei diesem Vorhaben kann jetzt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden. Für dieses Vorhaben gab es bereits vor einigen Jahren einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans für die Errichtung eines Wohnhauses mit 8 Wohneinheiten.
- Die Sitzungsvorlage, ergänzende Informationen und das Protokoll sind hier im Ratsinformationssystem zu finden.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen
Die Gesetzesänderungen zum sogenannten „Bau-Turbo“ erweitern im Wesentlichen die Befugnisse zur Abweichung und Befreiung von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zugunsten der Schaffung von Wohnraum. Bislang unzulässige Vorhaben können unter den geänderten Bedingungen nun genehmigt werden, ohne dass ein Bauleitplanungsverfahren eingeleitet werden muss. Nachfolgend sind die wesentlichen Inhalte in vereinfachter Form zu finden:
§ 31 Abs. 3 BauGB – Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten von einem Bebauungsplan
In Gebieten mit rechtskräftigem Bebauungsplan sind weitreichendere Befreiungen von bestehenden Festsetzungen möglich. Dadurch kann künftig flexibler von starren Vorgaben wie der Art der baulichen Nutzung, Baulinien, Geschossflächenzahlen oder Bauweise abgewichen werden.
§ 34 Abs. 3a und 3b BauGB – Abweichen vom Erfordernis des Einfügens im unbeplanten Innenbereich
Für unbeplante Innenbereiche werden in größerem Umfang Abweichungen vom Einfügungserfordernis ermöglicht. Die Neufassung erlaubt nicht nur bei Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von Wohngebäuden Abweichungen, sondern künftig auch bei Maßnahmen an Nichtwohngebäuden, sofern dadurch neue Wohnungen entstehen (z. B. Aufstockungen zur Wohnnutzung).
§ 246e BauGB – Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
Der § 246e BauGB wird als „Bau-Turbo“ im engeren Sinne bezeichnet. Als sogenannte Experimentierklausel erlaubt er bis zum 31. Dezember 2030 weitreichende Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften. Diese betreffen sämtliche materielle Anforderungen des Baugesetzbuches (insbesondere nach §§ 30 bis 35 BauGB), sodass die Realisierung von Wohnbauvorhaben auch auf bislang nicht dafür vorgesehenen Flächen ermöglicht wird.
Hintergrundinformationen
Hier finden Sie umfassende Informationen zum „Bau-Turbo“ vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Auf diesen Seiten des Bundesministeriums gibt es viele "Fragen und Antworten", erklärende Videos und Links auf weitergehende Informationen.

















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