Dann ist Folgendes zu beachten:
Der Bereich „Steuern und Grundbesitzabgaben“ wird nicht direkt automatisch über den Verkauf des Grundstückes (oder Haus bzw. Wohnung) informiert. Der Notar sendet die Unterlagen des Verkaufes zum Grundbuchamt, von dort gehen diese zum Finanzamt und von dort wiederum zum Rechenzentrum des Landes. Von dort aus erfolgt dann eine automatische Mitteilung an die Gemeinde Senden.
Dieses kann unter Umständen zwischen einigen Wochen und Monaten dauern, sodass es keine zeitnahe (automatische) Mitteilung an den Bereich „Steuern und Grundbesitzabgaben“ gibt. Ihnen als Eigentümer sollten im eigenen Interesse und auch aufgrund der Mitwirkungspflichten daran gelegen sein, Veränderungen dem Bereich „Steuern und Grundbesitzabgaben“ zeitnah anzuzeigen.
Für die Umschreibung der Benutzungsgebühren (also ohne Grundsteuern) reicht eine formlose Mitteilung per Post oder Fax. Eine auszugsweise Kopie des Kaufvertrages sollte dem Schreiben beiliegen. Aus den Kopien des Kaufvertrages müssten die folgenden Punkte hervorgehen:
· die Vertragsparteien (Verkäufer/in u. Käufer/in)
· das Vertragsobjekt
· Tag der wirtschaftlichen Übergabe / des Besitzübergangs
Sofern der Tag der wirtschaftlichen Übergabe / des Besitzübergangs im Kaufvertrag an den Eintritt einer Bedingung geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese erfüllt worden ist. Eine Bedingung könnte z. B. sein, dass die wirtschaftliche Übergabe / der Besitzübergang nicht vor Kaufpreiszahlung erfolgt. Somit wäre die Angabe des Tages der Kaufpreiszahlung erforderlich.
Die Umschreibung auf die neuen Eigentümer erfolgt in der Regel zum Ersten des dem wirtschaftlichen Übergang folgenden Monats.
Beispiel: wirtschaftlicher Übergang am 04.04.2018 - Umschreibung der Abgaben zum 01.05.2018.
Sollten Sie ebenfalls eine Umschreibung der Grundsteuern in Anlehnung der Benutzungsgebühren wünschen, setzen Sie sich bitte mit den Ansprechpartnern aus dem Bereich „Steuern und Grundbesitzabgaben“ in Verbindung.Dieses ist leider erforderlich, da das Grundsteuergesetz bei einem Eigentumswechsel keine Umschreibung im Jahr der wirtschaftlichen Übergabe vorsieht. Die Verkäufer bleiben solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsumschreibung durchgeführt hat, die kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt.
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