Steuern
Die Gemeinden haben zunächst einen grundgesetzlich verankerten Anspruch auf Anteile aus der Einkommensteuer sowie der Umsatzsteuer.
Daneben steht auch das Aufkommen aus den Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer den Gemeinden zu.
Darüber hinaus können die Gemeinden weitere örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben. In Senden sind dies zum einen die Hundesteuer und zum anderen die Vergnügungssteuer.
Weitere kommunale Steuern wie z. B. die Zweitwohnungssteuer, die Übernachtungssteuer (Bettensteuer), die Sexsteuer oder die Wettbürosteuer werden nicht in Senden erhoben.















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