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Schwerbehindertenausweis

Inhaber eines Schwerbehindertenausweises können nachweisen, dass sie Anspruch auf Nachteilsausgleiche  haben. Nachteilsausgleiche werden in Gestalt von besonderen Schutzrechten (z.B. besonderer Kündigungsschutz) und Leistungsansprüchen (z.B. Steuerermäßigungen) gewährt.

In dem Schwerbehindertenausweis wird der so genannte Grad der Behinderung (GdB) eingetragen. Der GdB soll bewerten, welche Auswirkungen eine bestimmte Behinderung auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Wenn ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.

In einem Schwerbehindertenausweis können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch so genannte Merkzeichen  eingetragen werden. Beispielsweise berechtigt das in einem Schwerbehindertenausweis eingetragene gesundheitliche Merkzeichen "B" dazu, beim Fahren mit Bus oder Bahn kostenlos eine Begleitperson mitzunehmen.

Nach dem Schwerbehindertenrecht können nur solche Beeinträchtigungen berücksichtigt werden, die für das Lebensalter untypisch sind. Im Rahmen der Antragsbearbeitung werden bundeseinheitliche Kriterien für die rechtliche Bewertung der Beeinträchtigungen angewendet. Diese Kriterien sind in der Versorgungsmedizin-Verordnung geregelt.

Weitere aktuelle Informationen zum Thema Behinderung und Ausweis hält die Bezirksregierung Münster auf ihrer Homepage für Sie bereit:

Link:  Informationsangebot der Bezirksregierung Münster

Zuständigkeit

Das Gesundheitsamt bearbeitet Anträge von Personen, die ihren Wohnsitz im Kreis Coesfeld innehaben bzw. sich dort gewöhnlich und rechtmäßig aufhalten.

Hinweise

Ziel des Gesundheitsamtes ist es, über Anträge sachgerecht zu entscheiden und dies so schnell wie möglich.  Wenn Sie die nachstehenden Tipps beherzigen, können Sie hierzu wesentlich beitragen:

  1. Für ein zügiges Antragsverfahren ist es unerlässlich, die Fragen imAntragsvordruck sorgfältigundvollständig zu beantworten und den Antrag zu unterschreiben. Nehmen Sie sich für  das vollständige Ausfüllen des Antragsformulars ein bisschen Zeit.  Zeitaufwändigere Rückfragen lassen sich so oftmals vermeiden. 

  2. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis. Der gewünschte Ausweis kann Ihnen schneller ausgestellt werden, wenn Sie Ihrem Antrag sofortein farbiges Lichtbild (in Passbild-Größe, auf der Rückseite mit Ihrem Namen und - soweit schon vorhanden - dem Geschäftszeichen beschriftet) beifügen.

  3. Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, werden aktuelle (nicht älter als zwei Jahre) ärztlicheUnterlagen (z.B. Befundberichte, Entlassungsberichte, aber keine Röntgenbilder) benötigt. In manchen Fällen kann schon auf der Grundlage eines aussagekräftigen Krankenhausentlassungsberichtes (z.B. oftmals bei Krebsleiden) entschieden werden. Empfehlenswert ist daher, sich entsprechende Berichte selbst zu besorgen und dem Antrag beizufügen.  Ansonsten fordert das Gesundheitsamt die von Ihnen benannten Stellen  (z.B. behandelnde Ärzte, Krankenhäuser, Kurkliniken) nach Maßgabe Ihrer Erklärung zur Schweigepflichtsentbindung (vgl. Ziffer 11.1 des Antragsformulars) auf, die benötigten Unterlagen vorzulegen.

  4. Je nachdem, wie schnell diese Stellen antworten, können zwischen Anforderung und Eingang der Befundberichte beim Gesundheitsamt einige Wochen, manchmal sogar Monate liegen. Erfahrungsgemäß ist es vorteilhaft, wenn Sie Ihren Hausarztvorab informieren, dass Sie einen Antrag nach dem SGB IX stellen. Fragen Sie Ihren Hausarzt auch, ob bei ihm aktuelleBefundberichtederSieggf.behandelndenFachärzte(z.B. eines Orthopäden) vorliegen. Sollte dies der Fall sein, geben Sie dies unbedingt in Ihrem Antrag an (vgl. Antworten zu der Ziffer 6.2 - Befinden sich diese Unterlagen auch bei Ihrem Hausarzt?). Bitten Sie Ihren Hausarzt möglichst auch im Voraus, dem Gesundheitsamt diese Unterlagen möglichst rasch zu übersenden, sobald die schriftliche Befundanforderung des Gesundheitsamtes bei ihm eingegangen ist.

  5. Stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag sofort an der richtigen Stelle ankommt. Adressieren Sie Ihren Antrag daher wie folgt:   

Kreis Coesfeld
Abt. 53 - Gesundheitsamt (Schwerbehindertenangelegenheiten)
Schützenwall 16 
48653 Coesfeld                                                                                                                     

Ihr Antrag kann dann von der zentralen Poststelle der Kreisverwaltung ungeöffnet an die zuständigen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes weitergeleitet werden.

Es gelten folgende Öffnungszeiten:
Mo., Di. und Do. 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr / Fr. 8.30 - 12.00 Uhr

Mittwochs ist die Schwerbehindertenabteilung telefonisch sowie persönlich nicht erreichbar.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, telefonisch einen Gesprächstermin außerhalb der genannten Öffnungszeiten zu vereinbaren.

Nützliche Hinweise, Erläuterungen und Hilfen enthält im Übrigen auch das Antragsformular (vgl. oben in der Rubrik Formulare - Antrag Schwerbehindertenausweis), und zwar im Besonderen auf den Seiten 6-8.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

Antragsformular

Das benötigte Formular können Sie als ausfüllbares PDF-Dokument herunterladen (siehe unter "Downloads (Formulare / Informationen)").

Es ist auch im Gesundheitsamt erhältlich bzw. kann von dort angefordert werden. Vorrätig ist das Formular ebenfalls in den Bürgerbüros Ihres Wohnortes, bei Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen oder bei Behindertenverbänden.

Lichtbild (farbig)

45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat, ohne Rand, mit Namen auf der Rückseite.

ONLINE-Antrag

Mit dem Online-Verfahren ELSA.NRW kann ein Antrag direkt am PC ausgefüllt und an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Hinweis: Auch für den Online-Antrag ist die eigenhändige Unterschrift erforderlich. Nach dem Ausfüllen der Formularseiten ist die angezeigte Erklärung auszudrucken, zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen an die zuständige Behörde zu senden. Wird die Unterschrift nicht nachgereicht, kann der Antrag nicht bearbeitet werden.

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing