Klärschlammentsorgung
Nach § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf dem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung.
Weiteres siehe unter Klärschlammentsorgung im Serviceportal.
Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Senden. Sie befasst sich zum Beispiel mit den Entsorgungsintervallen oder auch mit den für die Abfuhr zu bezahlenden Gebühren.
Gebührenberechnung
Für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird eine Grundgebühr pro Abfuhr und eine Zusatzgebühr pro Kubikmeter abgefahrenen Inhalts aus einer Kleinkläranlage oder einer abflusslosen Grube erhoben.
Grundgebühr pro Abfuhr: 250,87 €
Zusatzgebühr pro Kubikmeter abgefahrenen Inhalts: 36,88 €
Ansprechpartner
Bei Fragen zur Klärschlammentsorgung steht Ihnen Holger Schwarzer gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Tel. 02597 699-304
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