Besteht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein Haftpflichtversicherungsschutz?
Es besteht kein Versicherungsschutz über die Pflegekassen oder über die sogenannte Sammelversicherung der Länder. Der persönliche Haftpflichtversicherungsschutz ist hier entscheidend. Für die verbindliche Abklärung eines ausreichenden Versicherungsschutzes ist damit jeder persönlich zuständig. Unterstützungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe werden in der Regel als Gefälligkeitsdienste eingestuft. Es besteht in diesem Fall eine sogenannte Haftungsbeschränkung, welche stillschweigend, also auch ohne vorherige Vereinbarung vorliegt. Das bedeutet, dass sich Nachbarschaftshelfer:in und Nachbar:in (stillschweigend) darauf einigen, dass die normale Haftung nicht gilt (im Normalfall haftet nämlich derjenige für einen Schaden, der diesen verursacht hat). Dieser Umstand sollte vor Beginn der nachbarschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt werden. Sicherheitshalber gilt es darauf zu achten, dass die private Haftpflichtversicherung die sogenannten „Gefälligkeitsschäden“ ausdrücklich mit abgedeckt. Die Versicherungen müssen dann auch im Falle von leichter Fahrlässigkeit den Schaden regulieren.
Besteht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ein Unfallversicherungsschutz?
Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht für Personen, die „wie Beschäftigte“ tätig werden. Dieser Sachverhalt ist grundsätzlich auch auf Personen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anwendbar. Dies trifft dann zu, wenn es sich um: - eine ernstliche Tätigkeit mit einem nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert handelt, - die einem fremden Unternehmen (oder normaler Privathaushalt) zu dienen bestimmt ist, - die dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, - die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls arbeitnehmerähnlich ist.
Maßgeblich für die Entscheidung, ob dieser Schutz greift, ist letztlich die Abklärung des jeweiligen Einzelfalls.
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