Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden zur Deckung der Kosten für die erstmalige Herstellung von Anlagen (z.B. Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, Rad- und Fußwegen, Grünanlagen und Lärmschutzwällen etc.) erhoben.
Die Gemeinde Senden trägt 10 % der Erschließungskosten. Die übrigen 90 % werden auf alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte der unmittelbar an die Erschließungsanlage angrenzenden Grundstücke, die durch die Erschließung erst baulich und gewerblich nutzbar werden, umgelegt.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages für das einzelne Grundstück richtet sich nach der Größe, d.h. der Fläche, und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Den Verteilungsmaßstab für die Umlegung der Erschließungskosten regelt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Gemeinde Senden vom 28.06.1996.
Der Erschließungsbeitrag wird erst fällig, wenn die Gemeinde Eigentümerin der ausgebauten Anlage ist, die Anlage über ihre gesamte Länge endgültig hergestellt ist und die Anlage gewidmet wurde, also „öffentlich“ ist. Er wird nur einmal für dieselbe Erschließungsanlage erhoben.
Ansprechpartnerin
Bei Fragen zu Erschließungsbeiträgen steht Anna Maria Misitano gerne zur Verfügung.
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