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Grundsteuern A & B

Der Grundsteuer unterliegen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einerseits (Grundsteuer A) sowie alle sonstigen Grundstücke andererseits (Grundsteuer B), unabhängig davon, ob diese bebaut sind oder nicht.

Informationen zur Grundsteuerreform

Die Vorbereitungen für die Grundsteuerreform 2025 stehen unmittelbar bevor. Im folgenden finden Sie alle momentan bekannten Hinweise auf einen Blick:

Das Informationsschreiben, welches den Abgabenbescheiden der Gemeinde im Januar 2024 beiliegt, finden Sie hier.

Desweiteren hat das Ministerium für Finanzen des Landes NRW hat eine Website mit Informationen zur Grundsteuerreform eingerichtet: www.grundsteuer.nrw.de.

Auf dieser Website werden weitere Informationen für Grundstückseigentümer/innen, Unternehmer/innen etc. zur Verfügung gestellt.

Laut den Informationen des Finanzministeriums sollen alle Eigentümer/innen ab Mai 2022 ein individuelles Schreiben mit allen relevanten Daten zur Grundsteuerreform erhalten.

Ein Merkblatt mit den Informationen des Finanzministeriums finden Sie hier.

In einem gemeinsamen Video haben die Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Städtetag auf die Notwendigkeit zur Umsetzung der Reform der Grundsteuer hingewiesen. Das Video können Sie sich hier ansehen.

Bei Fragen zur Grundsteuerreform erreichen Sie das Finanzamt Lüdinghausen unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 02591/930-1959 (Montag – Freitag von 9 bis 18 Uhr)

 

Hintergrundinformationen

In Ausnahmefällen können auch aufstehende Gebäude unabhängig vom Grund und Boden eigenständig grundsteuerpflichtig sein. 

Steuerpflichtig ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet worden ist. Diese Zurechnung wird durch das zuständige Finanzamt im sog. Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, mit dem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden wird, vorgenommen.     

Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes wird durch das zuständige Finanzamt ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Dieser wird errechnet durch die Multiplikation des sog. Einheitswertes mit einer Steuermesszahl. Die Höhe des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages ergeben sich aus dem Bescheid des Finanzamtes.   

Die Grundsteuer-Zahllast ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrages (= Ermittlung durch das zuständige Finanzamt) mit dem jeweils gültigen Grundsteuerhebesatz (A o. B) der Gemeinde Senden. Die Hebesätze werden vom Rat der Gemeinde Senden beschlossen.   

Bei Erlass des Grundsteuerbescheides ist die Gemeinde Senden zwingend an die Feststellungen in dem Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Dies bedeutet für Sie, dass Entscheidungen im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Grundsteuerbescheides angegriffen werden können. Der gemeindliche Abgabenbescheid wird gemeinsam mit den weiteren Benutzungsgebühren jedem Eigentümer grundsätzlich zu Anfang des laufenden Jahres bekannt gegeben.   

Festgesetzt werden die Abgaben pro Kalenderjahr, zu zahlen sind sie jedoch in vier Teilbeträgen einmal pro Quartal. Die hierfür gesetzlich festgesetzten Termine sind: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.   

Es ist auch möglich, die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) in einer Summe zu zahlen. Hierfür ist bis zum 30.09. eines Jahres ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Antrag bewirkt, dass die Grundsteuer (einschließlich der Benutzungsgebühren) ab dem Folgejahr jeweils zum 01.07. in einer Summe zu zahlen ist.  

Formular „Jahreszahlerantrag Grundbesitzabgaben“

Soll der Abgabenbescheid nicht an Sie als Eigentümer, sondern an eine andere Person gesandt werden, reichen Sie bitte das ausgefüllte Formular ein. Beachten Sie bitte hierbei, dass trotz der Zustellvollmacht weiterhin die Eigentümer grundsätzlich abgabepflichtig bleiben: 

Formular „Zustellvollmacht für Grundbesitzabgaben“

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.

Das Formular „Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen“ finden Sie hier.

 

Tipp: 

Haben Sie Ihr Grundstück / Haus verkauft? Dann ergibt sich hinsichtlich der Grundbesitzabgaben eine neue rechtliche Situation. 

nähere Informationen hier

 

Entwicklung der Steuerhebesätze der Gemeinde Senden in den letzten Jahren (Angaben in Prozent)

 

Jahr

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

2015

260

460

430

2016

260

460

430

2017

260

460

430

2018

260

460

430

2019

260

460

430

2020

260

460

430

2021

260

460

430

2022

260

479

430

2023

260

493

430

2024

260

501

430

 

 

Die Steuerhebesätze im Landes- und Kreisvergleich

Die Hebesätze für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) werden regelmäßig durch den Landesbetrieb it.nrw, der als amtliche Statistikstelle fungiert, erhoben.

Für das Jahr 2022 lagen die gemeindlichen Hebesätze deutlich unter den Mittelwerten aller 396 Kommunen in NRW:

⌀ Grundsteuer A:        310%

⌀ Grundsteuer B:        565%

⌀ Gewerbesteuer:       453%

 

Auch im Kreisvergleich steht die Gemeinde Senden mit den erhobenen Hebesätzen gut da:

⌀ Grundsteuer A:        256%

⌀ Grundsteuer b:        498%

⌀ Gewerbesteuer:       438%

 

(Quelle: it.nrw, Pressemitteilung vom 26.Juni 2023)

Ansprechpartner/innen

Bei Fragen zur Grundsteuer stehen Jana Bergmann, Julia Fischer und Miriam Falckenhain gerne zur Verfügung.

Jana Bergmann

Kontakt:

Tel. 02597 699-210

steueramt(@)senden-westfalen.de

Julia Fischer

Kontakt:

Tel. 02597/699-229

steueramt@senden-westfalen.de

Miriam Falckenhain

Kontakt:

Tel. 02597/699-230

steueramt@senden-westfalen.de

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing