Gemeinde Senden

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Klärschlammentsorgung

 

Nach § 53 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW haben die Gemeinden das auf dem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Beseitigung. Unter welchen Voraussetzungen die Entsorgung durchzuführen ist, konkretisiert die Klärschlammentsorgungssatzung . So sollte zum Beispiel zum Abfuhrzeitpunkt eine Person auf dem Grundstück anwesend sein und die Anlage freilegen. 

Die Entleerung von Kleinkläranlagen hat gemäß § 6 der Klärschlammentsorgungssatzung nach Bedarf, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu erfolgen. Soweit im Einzelfall auch nach zwei Jahren kein Entsorgungsbedarf bestehen sollte (was der Betreiber anhand des aktuellen Wartungsprotokolls nachzuweisen hätte), kann der Abfuhrtermin verlängert werden. Abflusslose Gruben sind bedarfsorientiert nach dem Füllstand zu entleeren, mindestens aber einmal im Jahr.

 Die Zuständigkeit, den in der Abfallbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm abzufahren, ergibt sich in jedem Einzelfall aus den Bescheiden des Kreises Coesfeld zur „Regelung der Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 49 Landeswassergesetz NRW“.

 Die Gemeinde Senden hat die Firma H. Garvert GmbH & Co. KG, Garvertsweg 2, 48325 Borken, beauftragt, die Schlämme und das Abwasser aus den Gruben zu den öffentlichen Kläranlagen des Lippeverbandes zu transportieren. Eine Woche vor dem Abfuhrtermin wird der Anlagenbetreiber über den anstehenden Abfuhrtermin schriftlich informiert. Kann der Termin nicht eingehalten werden, ist der Abfuhrunternehmer spätestens zwei Tage vor dem Abfuhrtermin zu informieren und ein Ausweichtermin zu vereinbaren. Für vergebliche Anfahrten ist die Anfahrtspauschale zu zahlen.

 Für die Entsorgung des Klärschlamms ist eine Klärschlammentsorgungsgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr pro Anfahrt und einer durch die Menge des abgefahrenen Grubeninhalts bestimmten Zusatzgebühr zusammensetzt. 

Die der Gemeinde durch Gesetzesauftrag obliegenden Aufgabe, die Kleinkläranlagen zu überwachen, ist durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf den Kreis Coesfeld übergegangen. Die Vereinbarung wurde von der Bezirksregierung Münster genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 9 vom 28.02.2014 unter der Nr. 68 bekannt gemacht. Sie ist am Tage nach ihrer Bekanntmachung wirksam geworden. Auf diese Bekanntmachung wiederum wurde im Amtsblatt des Kreises Coesfeld, Ausgabe 17/2014, Nr. 89 hingewiesen.

Hintergrund dieser Übertragung ist, die sich teilweise überschneidenden Überwachungstätigkeiten in einer Hand zusammenzuführen und Doppelarbeit zu vermeiden. Mit der gemeinsamen Einleitungsüberwachung ist am 01.09.2014 begonnen worden. Nach Einschätzung des Kreises sollen die Kleinkläranlagen einmal in 7 Jahren überprüft werden. 

Die Höhe der Klärschlammentsorgungsgebühr entnehmen Sie bitte der „Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Senden vom 13.06.1994“.

 

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat vorlegen. Das Formular "Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen finden Sie hier.

 

 

 

 

 

 

 

Ansprechpartnerin

Bei Fragen zur Klärschlammentsorgung steht Ihnen Lara Holz gerne zur Verfügung.

Kontakt:

Tel. 02597 699-304
l.holz@senden-westfalen.de

Leistungsportfolio

Zum Leistungsportfolio der Sendener Wirtschaftsförderung gehört:

  • Die Information über das gewerbliche Immobilienangebot und Beratung bei Suche nach Gewerbegrundstücken und –immobilien (für Produktions-, Büro-, Laden- und Lagerflächen)
  • Die Information und Beratung bei Neuansiedlungen, Betriebsverlagerungen und Betriebserweiterungen
  • Die Begleitung und Unterstützung bei Genehmigungsverfahren in Zusammenarbeit mit den Kollegen aus dem Fachbereich Bauen und Planen (einschließlich Herstellung von Kontakten zu übergeordneten Fachbehörden und anderen Einrichtungen)
  • Die Unterstützung in der Gründungsphase in Kooperation mit der wfc, der Kreishandwerkerschaft, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerksammer
  • Die Information über Existenzgründungs- und Fördermittelberatung (> Erstkontakt und Weitervermittlung an die zuständigen Stellen)
  • Die Unterstützung bei der Fach- und Nachwuchskräftegewinnung durch Kooperationen mit Schulen, Unternehmen und Verbänden (Wirtschaft-Schule-Partner)
  • Die Durchführung von regelmäßigen Unternehmensbesuchen und Initiierung von Netzwerktreffen
  • Die Vermittlung zu Technologie-Transferstelle, Hochschulen, Forschungseinrichtungen
  • Die Durchführung von Informationsveranstaltungen in Kooperation mit den örtlichen Gewerbevereinen
  • Die Entwicklung / Koordination von Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur (z.B. Förderung des Breitbandausbaues, Ortskern- und Einzelhandelsentwicklung, Fortentwicklung von Gewerbegebieten)
  • Informationsdienst für Wirtschafts- und Strukturdaten, Öffentlichkeitsarbeit und Standortmarketing